Aufnahmemodalitäten

Aufnahme in den Kindergarten

 

1.       Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes LGBl. Nr. 59/2010 idgF für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.

 

 

2.      Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum OÖ. Kinderbetreuungsgesetz 2010 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei.

 

a.      für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate      

b.      für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind

c.       für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in OÖ. verfügen

                 ist ein Elternbeitrag gemäß der OÖ. Kindergärten- und Horte-

                 Elternbeitragsverordnung LGBl. 59/2010 zu leisten.

 

 

3.        Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat bis spätestens 30. März j. J. bei der Kindergartenleitung zu erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

 

a.     Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes

b.     Mutter-Kind-Pass

c.      Impfbescheinigung

d.     E-Card

 

 

4.        Bei Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. Die Aufnahme wird bis spätestens 31. Mai des Anmeldejahres entschieden.

 

 

5.        Ein nicht kindergartenpflichtiges Kind hat den Kindergarten an mindestens 3 Tagen pro Woche zu besuchen.

 

 

6.        Die Eltern haben für einen regelmäßigen Besuch des Kindergartens eines nicht kindergartenpflichtigen Kindes Sorge zu tragen.

 

a.      Bei Verhinderung von voraussichtlich länger als 3 Tagen ist die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.

 

b.      Bei längerer unentschuldigter Abwesenheit kann das nicht kindergartenpflichtige Kind nach Absprache mit dem Erhalter des Kindergartens vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden.